Namentliche Kennzeichnung der Polizei beibehalten – demokratische Kontrolle ausbauen

MdL Andreas BüttnerInneresPolizei

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat heute gefordert, dass eine neue Koalition die Namensschilder bei der Polizei streicht. Wir lehnen die Forderung der GdP im Umfeld der Koalitionsverhandlungen ab. Brandenburg hat im Jahr 2011 eine Grundsatzentscheidung getroffen und auf der Grundlage eines CDU- Gesetzentwurfs als erstes Bundesland die namentliche Kennzeichnung von Polizistinnen und Polizisten eingeführt – auch in enger Abstimmung mit den Polizeigewerkschaften.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat heute gefordert, dass eine neue Koalition die Namensschilder bei der Polizei streicht. Wir lehnen die Forderung der GdP im Umfeld der Koalitionsverhandlungen ab. Brandenburg hat im Jahr 2011 eine Grundsatzentscheidung getroffen und auf der Grundlage eines CDU- Gesetzentwurfs als erstes Bundesland die namentliche Kennzeichnung von Polizistinnen und Polizisten eingeführt – auch in enger Abstimmung mit den Polizeigewerkschaften.

Brandenburg hat sich für eine transparent auftretende, bürgernahe und deeskalierend wirkende Polizei entschieden. Anonymität ist das Gegenteil davon. Befürchtungen der Polizistinnen und Polizisten, dass es aufgrund der Kennzeichnung zu Übergriffen auf sie selbst oder gar ihre Familien kommt, sind nicht eingetreten. Das zeigen bundesweite Erkenntnisse, aber auch der „Bericht über die Erfahrungen und Erkenntnisse im Umgang mit der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete vom Mai 2015 (DS 6/1851 – siehe unten)“.

Wir verurteilen Gewalt gegen Polizeibeamte, gleichzeitig wollen wir aber eine demokratische Kontrolle über ihre Handlungen, die identifizierbar und sanktionierbar sein müssen. Nur so kann Polizeiarbeit besser werden. Deshalb setzen wir uns auch für eine unabhängige Beschwerdestelle ein.

Auszug aus Drucksache 6/1851: „Die im Vorfeld der Einführung der Kennzeichnungspflicht vereinzelt geäußerten Bedenken vor allem hinsichtlich der befürchteten Zunahme von Übergriffen oder willkürlich unberechtigten Strafanzeigen gegen Polizeivollzugsbedienstete haben sich als unbegründet erwiesen, es wurden weder Übergriffe noch eine vermehrte Erhebung derart unberechtigter Anzeigen gegen Polizeivollzugsbedienstete gemeldet. Auch anfangs vereinzelt befürchtete Verletzungen von Bürgerinnen und Bürgern oder von Polizeivollzugsbediensteten durch die Beschaffenheit der Namensschilder waren bis auf einzelne gemeldete Stiche durch die Nadelbefestigungen oder Abschürfungen durch offenbar unsachgemäßen Umgang mit den Namensschildern nicht zu verzeichnen.“